Achtung: Geldanlage Ausland

In Zeiten großer Verunsicherung (Finanzkrise, Wirtschafts­krise, Inflation) treten gehäuft selbst ernannte Experten auf und empfehlen Anlagen, die man unter normalen Umständen nicht tätigen würde.

Policen in Liechtenstein / Schweiz

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Meldungspflicht für Versicherungen (Kapitalanlage) im Ausland seit 1.1.2009

Mit Bankgeheimnis, Steuerfreiheit, Diskretion und noch einigen Argumenten mehr wird für Anlagen „südlich des Bodensees“ geworben. Häufig handelt es sich um komplizierte Produkte, die in den Mantel einer Lebens- oder Rentenversicherung gepackt werden, sonst könne man schließlich kein Bankgeheimnis, Steuerfreiheit oder Diskretion erwarten.

Die Kompliziertheit verschleiert nebenbei noch die Vergütungs­struktur, sprich die Provisionen für die Vermittler.

Vorteile werden zu Nachteilen

Natürlich gibt es in Liechtenstein und in der Schweiz ein ordentliches Bankgeheimnis, es gibt dort Diskretion und bei einigen Produkten auch eine aufgeschobene Steuerzahlung. Aber dies gilt nicht für das Zustandekommen über einen deutschen Vermittler, denn mit dem Jahressteuergesetzes 2009 hat unsere Bundesregierung eine Meldepflicht eingeführt.

Meldepflicht nach § 45d (3) EStG

Informationen über Verträge (hier Kapitalanlagen im Mantel von Versicherungspolicen) müssen vom Vermittler oder der Gesellschaft an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

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Dieser rechtliche Umstand wird beim Verkauf der Kapitalanlage dem Kunden wahrscheinlich nicht deutlich genug offenbart, denn dies würde den Abschluss stark gefährden. In der Praxis kann es daher gut vorkommen, dass man eine diskrete Kapitalanlage in der Schweiz über einen Vermittler in Deutschland abschließt, der einen anschließend an die deutschen Behörden „verrät“. Dies muss er machen, da er sonst staatliche Sanktionen riskiert.

Welche Daten werden übermittelt?

Nach Paragraf 45d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes werden diese Daten übermittelt:

  1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
  2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
  3. Versicherungssumme und Laufzeit,
  4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

Stichtag 01.01.2009 und 30.03.2011

Da die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung auf Seiten der Vermittler bzw. der Versicherungsgesellschaften (die könnten diesen Service automatisiert übernehmen) und des Staats erst geschaffen werden müssen, werden die Daten erstmalig am 30. März 2011 übermittelt.

Allerdings betrifft es jeden, der ab dem 1. Januar 2009 eine Auslandspolice abgeschlossen hat, denn die Daten müssen solange „vorrätig“ gehalten werden. Rechtsgrundlage Paragraf 52a Absatz 16 Satz 9 EStG.

Fazit

Hüten Sie sich davor, vermeintlich diskrete Auslands-Finanzprodukte bei heimischen Vermittlern abzuschließen. Die Wahrscheinlichkeit, dass künftig das Finanzamt bei Ihnen sehr gründlich prüft, ist erhöht.

Alternative

Nehmen Sie zu Banken oder Anlageberatern in Ihrem Wunschland Kontakt auf. Lassen Sie sich ausführlich beraten und schließen direkt im Ausland ab. Kapitalanlagen im Ausland müssen nichts Anrüchiges haben. Sie können ohne schlechtes Gewissen ganz legal betrieben werden.

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Achten Sie dennoch peinlichst auf Ihre Steuerehrlichkeit. Ein Steuerberater mit Auslandserfahrung kann sicherlich hilfreich sein.

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Links

§ 45d EStG, § 52a EStG
Meldung vom BZSt vom 20.7.2009

Bildmaterial: optimal-banking · Kounadeas · Krause/Blumenstock

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