Abgeltungssteuer und Freistellungsaufträge
Frage: Kann man die Abgeltungssteuer mit Freistellungsaufträgen vermeiden?
Ja. Auch mit Einführung der Abgeltungssteuer bleibt das System der Möglichkeit mit Freistellungsaufträgen zu arbeiten für jeden Anleger erhalten.
Es darf somit jeder Anleger seinen Anlageinstituten Freistellungsaufträge weiter erteilen. Auch die bisher gestellten Freistellungsaufträge bleiben erhalten.
Neu ist ab dem 1.1.2009 die Einführung des Sparerpauschbetrages
Bisher hat sich der maximal mögliche Freistellungsauftrag aus 2 Komponenten zusammengesetzt.
Dies waren zum einen: 750,- € Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 51,- € pro Person und Kalenderjahr. Für zusammenveranlagte Ehepaare gelten 1602,- €.
Der neue Sparerpauschbetrag von 801,- € / 1602,- € ersetzt nun den Sparerfreibetrag.
Weitere Werbungskosten wie beispielsweise Depotgebühren erkennt das Finanzamt ab dem Jahr 2009 nicht mehr an. Die Tatsache, dass man ab 2009 keine weiteren Belege mehr sammeln braucht, mag für manche Anleger ein schwacher Trost sein. Denn die Gebühren für Vermögensverwalter, sowie höhere Depotgebühren sind steuerlich nicht mehr absetzbar.
Wer auf Kredit spekulieren will, muss dies künftig im Rahmen des Betriebsvermögens tun, da die Möglichkeit der Absetzbarkeit von Kreditzinsen im Privatvermögen entfällt. Viele Privatpersonen werden jedoch kaum den Aufwand betreiben möchten eine eigene vermögensverwaltende GmbH zu gründen, lediglich um das Vermögen zu verwalten.
Jeder Anleger sollte bitte auch bedenken, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff Abgeltungssteuer nicht nur die 25 %-ige Abgeltungssteuer versteht, sondern dass diese sich zusätzlich erhöht um den Solidaritätszuschlag (1,375 % ) + Kirchensteuer für kirchensteuerpflichtige Anleger.
Jeder kirchensteuerpflichtige Anleger sollte diesen letzten Punkt mit seinem Anlageinstitut klären.
Zusammenfassend: Für wen gilt die Abgeltungssteuer und welche weiteren Freistellungsmöglichkeiten gibt es?
Die Abgeltungssteuer gilt für alle natürlichen Personen mit Kapitaleinkünften im Privatvermögen und einem Wohnsitz in Deutschland. Von der Abgeltungssteuer wird Abstand genommen, soweit
- die Kapitaleinkünfte den erteilten Freistellungsauftrag nicht übersteigen
- der Anleger der Zahlstelle eine gültige NV-Bescheinigung eingereicht hat
- der Anleger seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Für natürliche Personen mit Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen, gewerbliche Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen) wird zwar auch ein Steuerabzug vorgenommen, der allerdings keine abgeltende Wirkung hat. Diese Steuerpflichtigen müssen die Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren erklären und – falls keine Steuerbefreiungen bestehen – mit dem persönlichen Steuersatz besteuern.
Andere Frage zur Abgeltungssteuer?
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Natürlich ist der Rechtsweg ausgeschlossen, machen Sie trotzdem mit!
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es mit der Abgeltungssteuer bei eingetragenen Vereinen aus?
Mit freundlichen Grüßen
H.Linne