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	<title>Kommentare zu: Steckt der Polizist mit dem Gewalttäter unter einer Decke?</title>
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	<description>Blog der Familie Janecke</description>
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		<title>Von: steffen_j</title>
		<link>http://www.optimal-banking.net/2007/straftat_polizei/comment-page-1/#comment-9</link>
		<dc:creator>steffen_j</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 May 2007 20:44:02 +0000</pubDate>
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		<description>Wenn ein Polizist solch eine Straftat „unter den Tisch fallen lässt“, keine Ermittlungen aufnimmt oder gar versucht eine Anzeige auszureden, liegt der Verdacht nahe das es sich um „Strafvereitelung im Amt“ handelt.

Dies ist auch eine Straftat. Sie kann sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Selbst der Versuch, wie vielleicht in dem Fall wo sich Täter und Polizist kennen, ist strafbar!

In einer Rechtsberatung lässt sich prüfen ob gegen die Polizeibeamten vorgegangen werden kann.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein Polizist solch eine Straftat „unter den Tisch fallen lässt“, keine Ermittlungen aufnimmt oder gar versucht eine Anzeige auszureden, liegt der Verdacht nahe das es sich um „Strafvereitelung im Amt“ handelt.</p>
<p>Dies ist auch eine Straftat. Sie kann sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Selbst der Versuch, wie vielleicht in dem Fall wo sich Täter und Polizist kennen, ist strafbar!</p>
<p>In einer Rechtsberatung lässt sich prüfen ob gegen die Polizeibeamten vorgegangen werden kann.</p>
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		<title>Von: fahnder01</title>
		<link>http://www.optimal-banking.net/2007/straftat_polizei/comment-page-1/#comment-8</link>
		<dc:creator>fahnder01</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 May 2007 15:49:35 +0000</pubDate>
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		<description>Körperverletzung ist eine Straftat. Wenn die Polizei davon Kenntnis erhält, ist sie verpflichtet die Straftat zu erforschen. Anzeige durch das Opfer ist nicht notwendig. Die Ermittlungsergebnisse müssen ohne Verzögerung der Staatsanwaltschaft übersandt werden (Legalitätsprinzip der Polizei, § 163 Absatz 1 StPO).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung ist eine Straftat. Wenn die Polizei davon Kenntnis erhält, ist sie verpflichtet die Straftat zu erforschen. Anzeige durch das Opfer ist nicht notwendig. Die Ermittlungsergebnisse müssen ohne Verzögerung der Staatsanwaltschaft übersandt werden (Legalitätsprinzip der Polizei, § 163 Absatz 1 StPO).</p>
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