Bundesfinanzhof urteilt zu Gunsten von Pendlern

Ein Ehepaar hat gegen die Entscheidung des Finanzamts Wilhelmshaven, das nicht den ungekürzten Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen wollte, geklagt. In diesem Fall hat der Mann eine Wegstrecke von 61 km zur Arbeit. Die Arbeitsstelle der Frau liegt in der entgegengesetzten Richtung, so dass ein Umzug keine Abhilfe bringen würde.

Alle Wege führen nach UlmRichtungsweisendes Urteil

Nach der derzeit gültigen Fassung des Paragrafen 9 Absatz 2 des Einkommens- steuergesetzes, werden nur Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem 20. Einfernungskilometer steuermindernd angerechnet.

Ob dies verfassungswidrig ist, hat demnächst das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Bis dahin haben nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI B 42/07) die individuellen Interessen der Steuerbürger Vorrang.

Einkommenssteuererklärung 2007

Aus heutiger Sicht empfiehlt es sich die ungekürzte Pauschale (30 Cent ab dem ersten Kilometer) anzugeben und bei Ablehnung Einspruch mit dem Verweis auf das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts einzulegen. So können Ansprüche aus einem Urteil zu Gunsten der Berufspendler gelten gemacht werden.

Hinweis in eigener Sache: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung da, sondern spiegelt lediglich die Aussagen der diverser Pressemeldungen wieder.

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