Werbeslogan „BaFin geprüft“ verboten

Das Landgericht Hamburg untersagte einer Kapitelanlagefirma mit dem Prüfsiegel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu werben.

Hintergrund: Anders als in der Schweiz oder Frankreich prüft die deutsche Aufsichtsbehörde nur die formale Richtigkeit. Also ob das Verkaufsprospekt die Pflichtangaben enthält. Der Inhalt wird nicht geprüft. Aus der BaFin-Prüfung lässt sich nicht ableiten ob es sich um eine rentable Geldanlage handelt oder nicht. Selbst unseriöse Firmen, die Produkte mit einem hohen Verlustrisiko anbieten, bestehen die Prüfung der Aufsichtsbehörde, wenn alle formalen Regeln (die nichts mit der Erfolgsaussicht der Geldanlage zutun haben) erfüllt sind.

Leider geht die BaFin nicht entschieden genug gegen die irreführende Verwendung ihres Prüfsiegels vor. Die Werbung mit der BaFin-Bestätigung bringt mehr ein als ein mögliches Verfahren auf Unterlassung kostet.

Seien Sie skeptisch wenn mit dem Slogan „BaFin geprüft“ geworben wird. Seriöse Kapitalanlagefirmen haben solche Sprüche nicht nötig.

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